§ 40 UmgrStG

Umgründungssteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1993 bis 31.12.9999
Anzeigepflicht

§ 40. Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgtGerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder übernimmt und nicht schon nach dem-verträgen im Sinne des ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigenHauptstückes gleichzuhalten.

Stand vor dem 30.11.1993

In Kraft vom 31.12.1991 bis 30.11.1993
Anzeigepflicht

§ 40. Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgtGerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder übernimmt und nicht schon nach dem-verträgen im Sinne des ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigenHauptstückes gleichzuhalten.

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