§ 882 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.

(2) Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:

1.

sein Interesse;

2.

daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;

3.

den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;

4.

den Schaden und dessen Umfang.

In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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