(1) Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.
(2) Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:
1. | sein Interesse; | |||||||||
2. | daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist; | |||||||||
3. | den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird; | |||||||||
4. | den Schaden und dessen Umfang. |
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