Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzuteilen.
(2)Absatz 2Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer dartun:
1.Ziffer einssein Interesse;
2.Ziffer 2daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist;
3.Ziffer 3den Unfall, auf den der Anspruch gestützt wird;
4.Ziffer 4den Schaden und dessen Umfang.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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