Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach § 800 etwa zu machenden Abzüge.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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