Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so finden die Vorschriften des § 851 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach § 851 für Beschädigung aufzukommen hat.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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