§ 866 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Bedingung erfolgen und sich auf den ganzen versicherten Gegenstand erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war.

(2) Wenn jedoch nicht zum vollen Werte versichert war, so ist der Versicherte nur den verhältnismäßigen Teil des versicherten Gegenstandes zu abandonnieren verpflichtet.

(3) Die Abandonerklärung ist unwiderruflich.

In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 866 UGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 866 UGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 866 UGB


Entscheidungen zu § 866 UGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 866 UGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 866 UGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 865 UGB
§ 867 UGB