Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen sein.
(2)Absatz 2Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit (§ 861, Abs. 1, Nr. 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (§ 861, Abs. 1, Nr. 2) der Unfall sich in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere einschließlich aller Häfen oder Teile des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablaufe der in den §§ 861, 862 bezeichneten Fristen.Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit (Paragraph 861,, Absatz eins,, Nr. 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung, Anhaltung oder Nehmung (Paragraph 861,, Absatz eins,, Nr. 2) der Unfall sich in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere einschließlich aller Häfen oder Teile des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablaufe der in den Paragraphen 861,, 862 bezeichneten Fristen.
(3)Absatz 3Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist mit dem Ablaufe des Tages, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 864 UGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 864 UGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 864 UGB