Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so kann er den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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