§ 847 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die Vorschriften der §§ 845, 846 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag angegebene Anzahl von Prozenten tritt.

In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 847 UGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 847 UGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 847 UGB


Entscheidungen zu § 847 UGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 847 UGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 847 UGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UGB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 846 UGB
§ 848 UGB