Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Der Versicherer haftet jedoch für die im § 835 erwähnten Beiträge nicht, soweit sie sich auf einen Unfall gründen, für den der Versicherer nach dem Versicherungsvertrage nicht haftet.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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