Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Sind die geleisteten Dienste ohne Erfolg geblieben, so kann kein Berge- oder Hilfslohn beansprucht werden.
(2) Der zu zahlende Betrag darf in keinem Falle den Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände übersteigen.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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