Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hilfslohns kommen insbesondere in Anschlag:
(2)Absatz 2Der Wert der geborgenen oder geretteten Gegenstände, mit Einschluß des erhalten gebliebenen Anspruchs auf Fracht- und Überfahrtsgelder, ist nur an zweiter Stelle zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Auf die im § 744, Abs. 2, vorgesehene Verteilung finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.Auf die im Paragraph 744,, Absatz 2,, vorgesehene Verteilung finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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