Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 643,
Das Konnossement enthält:
1.Ziffer einsden Namen des Verfrachters;
2.Ziffer 2den Namen des Schiffers;
3.Ziffer 3den Namen und die Nationalität des Schiffes;
4.Ziffer 4den Namen des Abladers;
5.Ziffer 5den Namen des Empfängers;
6.Ziffer 6den Abladungshafen;
7.Ziffer 7den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
8.Ziffer 8die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
9.Ziffer 9die Bestimmung über die Fracht;
10.Ziffer 10den Ort und den Tag der Ausstellung;
11.Ziffer 11die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.
In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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