§ 643 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 643,

Das Konnossement enthält:

  1. 1.Ziffer einsden Namen des Verfrachters;
  2. 2.Ziffer 2den Namen des Schiffers;
  3. 3.Ziffer 3den Namen und die Nationalität des Schiffes;
  4. 4.Ziffer 4den Namen des Abladers;
  5. 5.Ziffer 5den Namen des Empfängers;
  6. 6.Ziffer 6den Abladungshafen;
  7. 7.Ziffer 7den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
  8. 8.Ziffer 8die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
  9. 9.Ziffer 9die Bestimmung über die Fracht;
  10. 10.Ziffer 10den Ort und den Tag der Ausstellung;
  11. 11.Ziffer 11die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.
In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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