§ 636a UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Eine Abweichung von dem Reiseweg, die der Schiffer zum Zwecke der Rettung von Leben oder Eigentum zur See oder sonst gerechtfertigterweise vornimmt, hat auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, insbesondere haftet der Verfrachter nicht für den daraus entstehenden Schaden.

In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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