Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsJeder Teil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein:
1.Ziffer einswenn vor dem Antritt der Reisedas Schiff mit Embargo belegt oder für den Dienst des Reichsoder einer fremden Macht in Beschlag genommen,der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt,der Abladungs- oder Bestimmungshafen blockiert, die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güteraus dem Abladungshafen oder ihre Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten,durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiffam Auslaufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtvertrage zu liefernden Güter verhindert wird.In allen diesen Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritte, wenn das eingetretene Hindernis nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist;
2.Ziffer 2wenn vor dem Antritte der Reise ein Krieg ausbricht, infolgedessen das Schiff oder die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden.
(2)Absatz 2Die Ausübung der im § 562 dem Befrachter erteilten Befugnis wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.Die Ausübung der im Paragraph 562, dem Befrachter erteilten Befugnis wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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