Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIm Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser zur Auslieferung der Güter verpflichtet, sobald die streitige Summe öffentlich hinterlegt ist.
(2)Absatz 2Nach der Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der hinterlegten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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