Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Verfrachter hat wegen der im § 614 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern.Der Verfrachter hat wegen der im Paragraph 614, erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern.
(2)Absatz 2Das Pfandrecht besteht, solange die Güter zurückbehalten oder hinterlegt sind; es dauert auch nach der Ablieferung fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach der Beendigung der Ablieferung gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist.
(3)Absatz 3Die nach § 366, Abs. 3, § 368 für das Pfandrecht des Frachtführers geltenden Vorschriften finden auch auf das Pfandrecht des Verfrachters Anwendung.Die nach Paragraph 366,, Absatz 3,, Paragraph 368, für das Pfandrecht des Frachtführers geltenden Vorschriften finden auch auf das Pfandrecht des Verfrachters Anwendung.
(4)Absatz 4Die im § 1234, Abs. 1, des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237, 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.Die im Paragraph 1234,, Absatz eins,, des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den Paragraphen 1237,, 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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