Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Vorschriften der §§ 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung, wenn ein verhältnismäßiger Teil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet ist.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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