Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Verfrachter haftet nicht für Schäden, die entstehen:
1.Ziffer einsaus Gefahren oder Unfällen der See oder anderer schiffbarer Gewässer;
2.Ziffer 2aus kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher Hand sowie aus Quarantänebeschränkungen;
3.Ziffer 3aus gerichtlicher Beschlagnahme;
4.Ziffer 4aus Streik, Aussperrung oder einer sonstigen Arbeitsbehinderung;
5.Ziffer 5aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Eigentümers des Gutes, seiner Agenten oder Vertreter;
6.Ziffer 6aus der Rettung oder dem Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See;
7.Ziffer 7aus Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder aus verborgenen Mängeln oder der eigentümlichen natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes.
(2)Absatz 2Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der im Abs. 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der im Absatz eins, bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.
(3)Absatz 3Die Haftungsbefreiung tritt nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß der Eintritt der Gefahr auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat.
In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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