§ 576 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (§ 573, Abs. 2, Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.

In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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