Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei der Verfrachtung eines Schiffes im ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen.
(2)Absatz 2Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Ladezeit.
(3)Absatz 3Über die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Überliegezeit).
(4)Absatz 4Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegenteil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen hat der Befrachter dem Verfrachter für die Überliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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