Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der §§ 535, 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte finden die Vorschriften des § 528, Abs. 2, Anwendung.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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