Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des § 540 als ein für Rechnung des Reeders abgeschlossenes Kreditgeschäft (§ 528, § 754, Nr. 6) angesehen.Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des Paragraph 540, als ein für Rechnung des Reeders abgeschlossenes Kreditgeschäft (Paragraph 528,, Paragraph 754,, Nr. 6) angesehen.
(2)Absatz 2Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet § 658 Anwendung. Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im § 658 bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös.Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet Paragraph 658, Anwendung. Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im Paragraph 658, bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös.
In Kraft seit 01.01.1940 bis 31.12.9999
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