Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise in einer anderen Richtung fortzusetzen oder sie auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht.
(2)Absatz 2Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des § 632 zu verfahren.Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des Paragraph 632, zu verfahren.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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