Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Außer den Fällen des § 535 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise notwendig ist.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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