§ 4 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das Erste Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 anzuwenden.

(2) Angehörige der freien Berufe sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich jedoch durch Eintragung in das Firmenbuch freiwillig dem Ersten Buch unterstellen, sofern dem keine berufsrechtlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen.

(3) Auch Land- und Forstwirte sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich mit ihrem Unternehmen oder mit einem zu ihrer Land- oder Forstwirtschaft zählenden Nebengewerbe in das Firmenbuch eintragen lassen und damit ebenfalls freiwillig dem Ersten Buch unterstellen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 4 UGB


§ 4 (2) UGB von Zaklina Vasic zum § 4 UGB

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Wenn sich Angehörige der freien Berufe freiwillig dem Ersten Buch unterstellen, sind sie dann auch uneingeschränkt dem Ersten Buch unterstellt? mehr lesen...

§ 4 UGB | 0 Antworten | 2218 Aufrufe | 20.05.10

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