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§ 7 UGB (Unternehmensgesetzbuch), Führung des Firmenbuchs - JUSLINE Österreich
§ 7 UGB Führung des Firmenbuchs
UGB - Unternehmensgesetzbuch
beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 7
.
Paragraph 7,
Das Firmenbuch wird von den Gerichten geführt.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis UGB
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Paragrafennavigation
§ 1 UGB Unternehmer und Unternehmen
§ 2 UGB Unternehmer kraft Rechtsform
§ 3 UGB Unternehmer kraft Eintragung
§ 4 UGB Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit
§ 5 UGB Anwendungsbereich der weiteren Bücher
§ 6 UGB Öffentlichrechtliche Bestimmungen
§ 7 UGB Führung des Firmenbuchs
§ 8 UGB Eintragung
§ 9 UGB Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen
§ 10 UGB Veröffentlichungen
§ 11 UGB Anmeldungen
§ 12 UGB Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger
§ 13 UGB Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes
§ 13a UGB (weggefallen)
§ 14 UGB Geschäftspapiere und Bestellscheine
§ 15 UGB Publizität des Firmenbuchs
§ 16 UGB Gerichtliche Feststellungen
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 UGB
§ 8 UGB
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