Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsUnternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2)Absatz 2Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3)Absatz 3Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 UGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 UGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 UGB