Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)
(2)Absatz 2Als Bestandsveränderungen sind außer Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß § 231 Abs. 2 Z 25 oder § 231 Abs. 3 Z 24 gesondert auszuweisen.Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen zu überrechnen, so ist der überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung vor dem Posten gemäß Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 25, oder Paragraph 231, Absatz 3, Ziffer 24, gesondert auszuweisen.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)
(5)Absatz 5Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 204 Abs. 2 sind gesondert auszuweisen.Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß Paragraph 204, Absatz 2, sind gesondert auszuweisen.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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