§ 231 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben ist.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse;

2.

Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;

3.

andere aktivierte Eigenleistungen;

4.

sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen::

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c)

übrige;

5.

Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen:

a)

Materialaufwand,

b)

Aufwendungen für bezogene Leistungen;

6.

Personalaufwand:

a)

Löhne und Gehälter, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Löhne und Gehälter getrennt voneinander ausweisen müssen;

b)

soziale Aufwendungen, davon Aufwendungen für Altersversorgung, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge zusätzlich gesondert ausweisen müssen:

aa)

Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen;

bb)

Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge;

7.

Abschreibungen:

a)

auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen,

b)

auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten;

8.

sonstige betriebliche Aufwendungen, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, Steuern, soweit sie nicht unter Z 18 fallen, gesondert ausweisen müssen;

9.

Zwischensumme aus Z 1 bis 8;

10.

Erträge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen;

11.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

davon aus verbundenen Unternehmen;

12.

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

davon aus verbundenen Unternehmen;

13.

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

14.

Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:

a)

Abschreibungen

b)

Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

15.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

16.

Zwischensumme aus Z 10 bis 15;

17.

Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 9 und Z 16);

18.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

19.

Ergebnis nach Steuern;

20.

sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 19 enthalten;

21.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;

22.

Auflösung von Kapitalrücklagen;

23.

Auflösung von Gewinnrücklagen;

24.

Zuweisung zu Gewinnrücklagen;

25.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

26.

Bilanzgewinn (Bilanzverlust).

27.

bis 29. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2015)

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.

Umsatzerlöse;

2.

Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;

3.

Bruttoergebnis vom Umsatz;

4.

Vertriebskosten;

5.

allgemeine Verwaltungskosten;

6.

sonstige betriebliche Erträge, wobei Gesellschaften, die nicht klein sind, folgende Beträge aufgliedern müssen:

a)

Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,

b)

Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c)

übrige;

7.

sonstige betriebliche Aufwendungen;

8.

Zwischensumme aus Z 1 bis 7;

9.

Erträge aus Beteiligungen,

davon aus verbundenen Unternehmen;

10.

Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,

davon aus verbundenen Unternehmen;

11.

sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,

davon aus verbundenen Unternehmen;

12.

Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens;

13.

Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon haben Gesellschaften, die nicht klein sind, gesondert auszuweisen:

a)

Abschreibungen

b)

Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

14.

Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen;

15.

Zwischensumme aus Z 9 bis 14;

16.

Ergebnis vor Steuern (Zwischensumme aus Z 8 und Z 15);

17.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

18.

Ergebnis nach Steuern;

19.

sonstige Steuern, soweit nicht unter den Posten 1 bis 18 enthalten;

20.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;

21.

Auflösung von Kapitalrücklagen;

22.

Auflösung von Gewinnrücklagen;

23.

Zuweisung zu Gewinnrücklagen;

24.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

25.

Bilanzgewinn (Bilanzverlust).

26.

bis 28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 22/2015)

(4) Die Bildung von Zwischensummen (mit Ausnahme jener nach Abs. 2 Z 19 beziehungsweise Abs. 3 Z 18) darf bei kleinen Gesellschaften unterbleiben.

(5) Alternativ zum Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung können Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen auch im Anhang ausgewiesen werden. In diesem Fall endet die Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Posten „Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag“.

In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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