Im Anhang von großen oder mittelgroßen Aktiengesellschaften sind auch Angaben zu machen über
1.Ziffer einsden auf jede Aktiengattung entfallenden Betrag des Grundkapitals, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge und die Zahl der Aktien jedes Nennbetrags, bei Stückaktien deren Zahl sowie, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Zahl der Aktien jeder Gattung;
2.Ziffer 2den Bestand und den Zugang an Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens oder ein verbundenes Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines bei einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder Bezugsrechts übernommen hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so ist auch über die Verwertung unter Angabe des Erlöses und der Verwendung des Erlöses zu berichten;
3.Ziffer 3Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung oder einem genehmigten Kapital im Geschäftsjahr gezeichnet wurden;
4.Ziffer 4das genehmigte Kapital;
5.Ziffer 5den Betrag des unter den Verbindlichkeiten ausgewiesenen nachrangigen Kapitals;
6.Ziffer 6das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung (§ 189a Z 2) unter Angabe des beteiligten Unternehmens.das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung (Paragraph 189 a, Ziffer 2,) unter Angabe des beteiligten Unternehmens.
In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
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