Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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