§ 107 UGB

Unternehmensgesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt oder tritt ein neuer(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

(2) Die Gesellschafter in, welche die Gesellschaft einvertreten sollen, so ist dies ebenfallshaben ihre Namensunterschrift zur Eintragung in das Firmenbuch anzumeldenAufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt oder tritt ein neuer(1) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.

(2) Die Gesellschafter in, welche die Gesellschaft einvertreten sollen, so ist dies ebenfallshaben ihre Namensunterschrift zur Eintragung in das Firmenbuch anzumeldenAufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.

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