Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung hat die in Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in Paragraph 3, Ziffer 6,, 9, 11 und 15 und Paragraph 4, Ziffer 2,, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.
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