Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsMacht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2)Absatz 2Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendungen an zu verzinsen.
(3)Absatz 3Ein Gesellschafter kann für die Aufwendungen, die zur Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten nötig sind, von der Gesellschaft einen Vorschuss verlangen.
(4)Absatz 4Er hat alles, was er zur Führung der Geschäfte erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, an die Gesellschaft herauszugeben.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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