§ 106 UGB Anmeldung zum Firmenbuch

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und das Geburtsdatum jedes Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;
    2. 2.Ziffer 2die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
    3. 3.Ziffer 3den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.
§ 106.Paragraph 106,

Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung hat die in Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in Paragraph 3, Ziffer 6,, 9, 11 und 15 und Paragraph 4, Ziffer 2,, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und das Geburtsdatum jedes Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;
    2. 2.Ziffer 2die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
    3. 3.Ziffer 3den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.
§ 106.Paragraph 106,

Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung hat die in Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in Paragraph 3, Ziffer 6,, 9, 11 und 15 und Paragraph 4, Ziffer 2,, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.

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