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(1) Kaufmann im Sinne dieses GesetzbuchsUnternehmer ist, wer ein HandelsgewerbeUnternehmen betreibt.
(2) Als Handelsgewerbe gilt jeder GewerbebetriebEin Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3) Soweit in der eineFolge der nachstehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat:Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.
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(1) Kaufmann im Sinne dieses GesetzbuchsUnternehmer ist, wer ein HandelsgewerbeUnternehmen betreibt.
(2) Als Handelsgewerbe gilt jeder GewerbebetriebEin Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3) Soweit in der eineFolge der nachstehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat:Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.
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