§ 1 UGB Unternehmer und Unternehmen

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKaufmann im Sinne dieses GesetzbuchsUnternehmer ist, wer ein HandelsgewerbeUnternehmen betreibt.
  2. (2)Absatz 2Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat:
    1. 1.Ziffer einsdie Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung weiter veräußert werden;
    2. 2.Ziffer 2die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für Andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht;
    3. 3.Ziffer 3die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie;
    4. 4.Ziffer 4die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;
    5. 5.Ziffer 5die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;
    6. 6.Ziffer 6die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter;
    7. 7.Ziffer 7die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler;
    8. 8.Ziffer 8die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels;
    9. 9.Ziffer 9die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Vertrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht.
  3. (2)Absatz 2Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
  4. (3)Absatz 3Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsKaufmann im Sinne dieses GesetzbuchsUnternehmer ist, wer ein HandelsgewerbeUnternehmen betreibt.
  2. (2)Absatz 2Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Arten von Geschäften zum Gegenstande hat:
    1. 1.Ziffer einsdie Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung weiter veräußert werden;
    2. 2.Ziffer 2die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für Andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht;
    3. 3.Ziffer 3die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie;
    4. 4.Ziffer 4die Bankier- und Geldwechslergeschäfte;
    5. 5.Ziffer 5die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer;
    6. 6.Ziffer 6die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter;
    7. 7.Ziffer 7die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler;
    8. 8.Ziffer 8die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels;
    9. 9.Ziffer 9die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Vertrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht.
  3. (2)Absatz 2Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
  4. (3)Absatz 3Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.

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