Art. 4 § 6 UEbG

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung des Art. I § 9 Abs. 2 lit. a ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Vollziehung des Art. I § 35 ist der Bundesminister für Finanzen, im übrigen ist mit der Vollziehung des Art. I der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundeskanzler betraut.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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