Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf freiwillige Übernahmeangebote anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gestellt werden.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen über das Pflichtangebot sind anzuwenden, wenn der das Pflichtangebot auslösende Tatbestand (Art. I § 22) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wird.Die Bestimmungen über das Pflichtangebot sind anzuwenden, wenn der das Pflichtangebot auslösende Tatbestand (Art. römisch eins Paragraph 22,) nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verwirklicht wird.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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