Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verordnungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1999 in Kraft gesetzt werden.
(2)Absatz 2Die Übernahmekommission hat die Verordnungen gemäß Art. I § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 1. März 1999 zu erlassen.Die Übernahmekommission hat die Verordnungen gemäß Art. römisch eins Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 2 bis 1. März 1999 zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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