Art. 4 § 5 UEbG

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können die Mitglieder der Übernahmekommission bestellt sowie andere personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Übernahmekommission getroffen werden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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