§ 29 TVG Verarbeitung personenbezogener Daten

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) PersonenbezogeneDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 25 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 25 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

a)

für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

b)

zur Erfüllung der Überwachungstätigkeit benötigt werden oder

c)

der Behörde anzuzeigen oder sonst zur Kenntnis zu bringen sind,

dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) VerarbeiteteDie nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen folgende Daten dürfen übermittelt werdenverarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Verfahren und der Erfüllung der anderen ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Anmeldern und Veranstaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und den Beteiligten an einem Verfahren;Nachweis der Verfügungsberechtigung über die Betriebsanlage,

b)

den Sachverständigen,bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des Geschäftsführers sowie die einem Verfahren beigezogen werden;Bezeichnung des Rechtsträgers und den Nachweis der Verfügungsberechtigung über die Betriebsanlage,

c)

ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG) undvon allenfalls vorgesehenen Aufsichtspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

d)

von Sachverständigen, Mitarbeitern der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen BehördeFeuerwehr, soweit diese Daten im Rahmen des Verfahrens benötigt werdenRettungs- und Ordnungsdienstes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen Daten nach Abs. 2 an Beteiligte an einem Verfahren, an Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen wurden, an ersuchte, beauftragte oder für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständige Behörden übermitteln.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen eine Abschrift der Bescheinigung darüber, dass die Veranstaltung nicht untersagt wird, der Wirtschaftskammer Tirol und der Landespolizeidirektion übermitteln.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.12.2003 bis 31.12.2018

(1) PersonenbezogeneDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 25 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 25 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

a)

für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

b)

zur Erfüllung der Überwachungstätigkeit benötigt werden oder

c)

der Behörde anzuzeigen oder sonst zur Kenntnis zu bringen sind,

dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) VerarbeiteteDie nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen folgende Daten dürfen übermittelt werdenverarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Verfahren und der Erfüllung der anderen ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

von Anmeldern und Veranstaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und den Beteiligten an einem Verfahren;Nachweis der Verfügungsberechtigung über die Betriebsanlage,

b)

den Sachverständigen,bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des Geschäftsführers sowie die einem Verfahren beigezogen werden;Bezeichnung des Rechtsträgers und den Nachweis der Verfügungsberechtigung über die Betriebsanlage,

c)

ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG) undvon allenfalls vorgesehenen Aufsichtspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

d)

von Sachverständigen, Mitarbeitern der für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständigen BehördeFeuerwehr, soweit diese Daten im Rahmen des Verfahrens benötigt werdenRettungs- und Ordnungsdienstes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen Daten nach Abs. 2 an Beteiligte an einem Verfahren, an Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen wurden, an ersuchte, beauftragte oder für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständige Behörden übermitteln.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen eine Abschrift der Bescheinigung darüber, dass die Veranstaltung nicht untersagt wird, der Wirtschaftskammer Tirol und der Landespolizeidirektion übermitteln.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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