§ 14 THG § 14

THG - Höfegesetz - THG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Änderungen im Bestand geschlossener Höfe treten erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Ohne eine nach dem zweiten Abschnitt erforderliche Bewilligung darf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

(2) Die Vereinigung zweier Höfe, die Bildung eines neuen Hofes oder die Zuschreibung von Liegenschaften zu einem bestehenden Hof darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn sich aus der Vereinigung nicht eine ungleichartige Hypothekarbelastung der vereinigten Liegenschaften ergibt.

(3) Bei der höferechtlichen Vereinigung von lastenfreien und belasteten Liegenschaften erfolgt die Ausdehnung bestehender Hypothekarrechte auf alle Bestandteile des Hofes. § 25 Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes gilt sinngemäß.

In Kraft seit 23.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 THG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 THG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 THG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 THG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 THG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis THG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 THG
§ 15 THG