(1) Das Verlassenschaftsgericht hat einen nach § 15 berufenen Anerben von der Übernahme des Hofes auszuschließen, wenn er
1. | infolge einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit oder einer körperlichen Beeinträchtigung offenbar unfähig ist, den Hof dauernd zu bewirtschaften; | |||||||||
2. | infolge einer auffallenden und anhaltenden Neigung zur Verschwendung, zur Trunksucht oder zum Mißbrauch von Suchtgiften befürchten läßt, daß er den Hof abwirtschaftet; | |||||||||
3. | über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt unter solchen Umständen abwesend ist, die eine Rückkehr binnen angemessener Frist zweifelhaft machen, wobei eine Abwesenheit durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft außer Betracht bleibt; | |||||||||
4. | durch seinen Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften. |
(2) Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben geht das Anerbenrecht auf den nach § 15 Nächstberufenen über. Sind alle Miterben ausgeschlossen, so ist derjenige von ihnen zum Anerben zu bestimmen, der den Hof unter Berücksichtigung aller Umstände am ehesten erhalten kann. Kann dies nicht festgestellt werden, so hat das Verlassenschaftsgericht den Hof durch öffentliche Versteigerung zu veräußern, jedoch nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der Miterben. Der Versteigerungserlös ist unter den Miterben nach der gesetzlichen Erbfolge aufzuteilen.
(3) Das Verlassenschaftsgericht hat vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Höfebehörde einzuholen.
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