Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Änderungen im Bestand geschlossener Höfe und Teilungen von walzenden Grundstücken treten erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Dem Grundbuchsgesuch ist dieOhne eine nach diesem Gesetzdem zweiten Abschnitt erforderliche Bewilligung beizulegendarf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
(2) Die Vereinigung zweier Höfe, die Bildung eines neuen Hofes oder die Zuschreibung von Liegenschaften zu einem bestehenden Hof darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn sich aus der Vereinigung nicht eine ungleichartige Hypothekarbelastung der vereinigten Liegenschaften ergibt.
(3) Bei der hofrechtlichenhöferechtlichen Vereinigung von lastenfreien und belasteten Liegenschaften erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, RGBl. Nr. 18, und Tarifpost 45 D cc und dd des Gebührengesetzes die gebührenfreie Ausdehnung derbestehender Hypothekarrechte auf alle Bestandteile des Hofes. § 25 Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Änderungen im Bestand geschlossener Höfe und Teilungen von walzenden Grundstücken treten erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Dem Grundbuchsgesuch ist dieOhne eine nach diesem Gesetzdem zweiten Abschnitt erforderliche Bewilligung beizulegendarf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.
(2) Die Vereinigung zweier Höfe, die Bildung eines neuen Hofes oder die Zuschreibung von Liegenschaften zu einem bestehenden Hof darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn sich aus der Vereinigung nicht eine ungleichartige Hypothekarbelastung der vereinigten Liegenschaften ergibt.
(3) Bei der hofrechtlichenhöferechtlichen Vereinigung von lastenfreien und belasteten Liegenschaften erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, RGBl. Nr. 18, und Tarifpost 45 D cc und dd des Gebührengesetzes die gebührenfreie Ausdehnung derbestehender Hypothekarrechte auf alle Bestandteile des Hofes. § 25 Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes gilt sinngemäß.