§ 14 THG § 14

Höfegesetz - THG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Änderungen im Bestand geschlossener Höfe und Teilungen von walzenden Grundstücken treten erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Dem Grundbuchsgesuch ist dieOhne eine nach diesem Gesetzdem zweiten Abschnitt erforderliche Bewilligung beizulegendarf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

(2) Die Vereinigung zweier Höfe, die Bildung eines neuen Hofes oder die Zuschreibung von Liegenschaften zu einem bestehenden Hof darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn sich aus der Vereinigung nicht eine ungleichartige Hypothekarbelastung der vereinigten Liegenschaften ergibt.

(3) Bei der hofrechtlichenhöferechtlichen Vereinigung von lastenfreien und belasteten Liegenschaften erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, RGBl. Nr. 18, und Tarifpost 45 D cc und dd des Gebührengesetzes die gebührenfreie Ausdehnung derbestehender Hypothekarrechte auf alle Bestandteile des Hofes. § 25 Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes gilt sinngemäß.

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 22.08.2016

(1) Änderungen im Bestand geschlossener Höfe und Teilungen von walzenden Grundstücken treten erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Dem Grundbuchsgesuch ist dieOhne eine nach diesem Gesetzdem zweiten Abschnitt erforderliche Bewilligung beizulegendarf die Änderung im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

(2) Die Vereinigung zweier Höfe, die Bildung eines neuen Hofes oder die Zuschreibung von Liegenschaften zu einem bestehenden Hof darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn sich aus der Vereinigung nicht eine ungleichartige Hypothekarbelastung der vereinigten Liegenschaften ergibt.

(3) Bei der hofrechtlichenhöferechtlichen Vereinigung von lastenfreien und belasteten Liegenschaften erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, RGBl. Nr. 18, und Tarifpost 45 D cc und dd des Gebührengesetzes die gebührenfreie Ausdehnung derbestehender Hypothekarrechte auf alle Bestandteile des Hofes. § 25 Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes gilt sinngemäß.

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