§ 24 THG § 24

THG - Höfegesetz - THG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten des Verstorbenen, der nicht Anerbe ist, gebührt ein den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessener Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge), soweit er sich weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen noch aus den Einkünften einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erhalten kann. Das Ausgedinge kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen vermindert, erhöht oder anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge einer unverschuldeten Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann, der Ausgedingsberechtigte mit den ihm zustehenden Leistungen infolge einer unverschuldeten Erhöhung seiner Bedürfnisse nicht mehr auskommen kann oder den Beteiligten auf Grund ständiger Streitigkeiten das weitere Verbleiben des Ausgedingsberechtigten auf dem geschlossenen Hof nicht mehr zugemutet werden kann.

(2) Dem auf dem Hof lebenden Ehegatten des Verstorbenen steht daran ein Fruchtgenußrecht bis zur Volljährigkeit des Anerben zu, wenn dieser ein Nachkomme des Verstorbenen oder des Ehegatten ist. Der Ehegatte ist bei sonstigem Verlust seines Rechtes zur Bewirtschaftung des Hofes verpflichtet. Solange er das Fruchtgenußrecht in Anspruch nimmt, kann er das Ausgedinge (Abs. 1) nicht verlangen. Er hat den Anerben und die Nachkommen des Verstorbenen zu versorgen (§ 23) und aus den Erträgnissen des Hofes die dem Anerben sonst auferlegten Leistungen zu erbringen. Reichen die Erträgnisse nicht aus, so bleibt der Anerbe für den Rest verpflichtet.

(3) § 23 Abs. 4 gilt für die in den Abs. 1 und 2 genannten Ansprüche des überlebenden Ehegatten sinngemäß. Das Fruchtgenußrecht (Abs. 2) ist jedoch als Dienstbarkeit einzuverleiben.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 THG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 THG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 THG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 THG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 THG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis THG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 THG
§ 25 THG