§ 3 TGL Gefriermittel

TGL - Tiefgefrorene Lebensmittel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Es dürfen ausschließlich folgende Gefriermittel in unmittelbarem Kontakt mit den tiefgefrorenen Lebensmitteln verwendet werden:

Luft,

Stickstoff,

Kohlendioxid.

In Kraft seit 19.03.1994 bis 31.12.9999
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