Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsTiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
1.Ziffer einseinem Gefrierprozeß („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie möglich durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten – nach thermischer Stabilisierung – ständig bei Werten von minus 18 ºCelsius oder niedriger (≤ -18 ºC) gehalten wird, und
2.Ziffer 2mit dem Hinweis abgegeben werden, daß sie diese Eigenschaft besitzen.
(2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Speiseeis.
(3)Absatz 3Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
In Kraft seit 19.03.1994 bis 31.12.9999
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