(1) Tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
1. | einem Gefrierprozeß („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie möglich durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten – nach thermischer Stabilisierung – ständig bei Werten von minus 18 ºCelsius oder niedriger (≤ -18 ºC) gehalten wird, und | |||||||||
2. | mit dem Hinweis abgegeben werden, daß sie diese Eigenschaft besitzen. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Speiseeis.
(3) Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
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