§ 1 TGL Geltungsbereich

TGL - Tiefgefrorene Lebensmittel

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

1.

einem Gefrierprozeß („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie möglich durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten – nach thermischer Stabilisierung – ständig bei Werten von minus 18 ºCelsius oder niedriger (≤ -18 ºC) gehalten wird, und

2.

mit dem Hinweis abgegeben werden, daß sie diese Eigenschaft besitzen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Speiseeis.

(3) Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

In Kraft seit 19.03.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 TGL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 TGL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 TGL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 TGL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 TGL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 TGL