§ 1 TGL Geltungsbereich
- (1)Absatz einsTiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
- 1.Ziffer einseinem Gefrierprozeß („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie möglich durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten – nach thermischer Stabilisierung – ständig bei Werten von minus 18 ºCelsius oder niedriger (≤ -18 ºC) gehalten wird, und
- 2.Ziffer 2mit dem Hinweis abgegeben werden, daß sie diese Eigenschaft besitzen.
- (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Speiseeis.
- (3)Absatz 3Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
§ 2 TGL Ausgangsstoffe – Zubereitung
- (1)Absatz einsDie zur Herstellung tiefgefrorener Lebensmittel verwendeten Ausgangsstoffe müssen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sein und den nötigen Frischegrad besitzen.
- (2)Absatz 2Die Zubereitung der tiefzugefrierenden Erzeugnisse und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit Hilfe geeigneter Geräte ausgeführt werden, damit die chemischen, biochemischen und mikrobiologischen Veränderungen auf das Mindestmaß reduziert werden.
§ 3 TGL Gefriermittel
§ 3.Paragraph 3, Es dürfen ausschließlich folgende Gefriermittel in unmittelbarem Kontakt mit den tiefgefrorenen Lebensmitteln verwendet werden:
§ 4 TGL Temperatur
- (1)Absatz einsDie Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel muß gleichbleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf -18 ºC oder niedriger gehalten werden.
- (2)Absatz 2Beim Versand sowie beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen des Einzelhandels ist im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren ein kurzzeitiger Anstieg der Temperatur um 3 ºC (bis höchstens -15 ºC) zulässig.
§ 5 TGL Verpackungen
§ 5.Paragraph 5, Die zur Abgabe an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel sind vom Hersteller oder Verpacker so zu verpacken, daß sie vor einem Bakterienbefall von außen oder anderen nachteiligen äußeren Einflüssen sowie vor dem Austrocknen geschützt sind.
§ 6 TGL Kennzeichnung
- (1)Absatz einsTiefgefrorene Lebensmittel, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, sind entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 72/1993, zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefrorenen Lebensmittel folgende besondere Kennzeichnungselemente (Angaben) aufweisen:Tiefgefrorene Lebensmittel, die – ohne weitere Verarbeitung – für den Letztverbraucher oder für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, sind entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, zu kennzeichnen; zusätzlich müssen diese tiefgefrorenen Lebensmittel folgende besondere Kennzeichnungselemente (Angaben) aufweisen:
- a)Litera adie handelsübliche Sachbezeichnung ergänzt durch einen der folgenden Ausdrücke: „tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“, „tiefgekühlt“ oder „gefrostet“;
- b)Litera bzusätzlich zur Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums den Zeitraum, während dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letztverbraucher gelagert werden können in Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage;
- c)Litera cden deutlich lesbaren und dauerhaft angebrachten Vermerk der Art „Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“.
- (2)Absatz 2Tiefgefrorene Lebensmittel, die weder für den Letztverbraucher noch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, müssen lediglich folgende Angaben auf der Umhüllung, den Behältnissen oder der Verpackung oder auf einem damit verbundenen Etikett aufweisen:
- a)Litera adie handelsübliche Sachbezeichnung ergänzt durch einen der folgenden Ausdrücke: „tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“, „tiefgekühlt“ oder „gefrostet“;
- b)Litera bdie Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm;
- c)Litera ceine Angabe, die die Feststellung des Loses (der Charge) ermöglicht;
- d)Litera dName oder Firma (Firmenschlagwort) und Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers.
- (3)Absatz 3Nur tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung dürfen die in Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 lit. a vorgesehenen Angaben aufweisen.Nur tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung dürfen die in Absatz eins, Litera a,, b und Absatz 2, Litera a, vorgesehenen Angaben aufweisen.
§ 7 TGL Übergangsbestimmung
§ 7.Paragraph 7, Tiefgefrorene Lebensmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1994 in Verkehr belassen werden.