§ 4 TBV

TBV - Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Auszug aus der Transparenzportalabfrage (§ 33 TDBG 2012) ist dem Leistungsempfänger zum Download zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellte Datei ist mit der Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG elektronisch zu signieren. Der Download der Datei durch den Leistungsempfänger und deren weitere Verwendung, insbesondere das Abspeichern oder die Übermittlung an einen Dritten, liegen in der Verantwortung des Leistungsempfängers.

In Kraft seit 12.03.2013 bis 31.12.9999
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