Der Auszug aus der Transparenzportalabfrage (§ 33 TDBG 2012) ist dem Leistungsempfänger zum Download zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellte Datei ist mit der Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG elektronisch zu signieren. Der Download der Datei durch den Leistungsempfänger und deren weitere Verwendung, insbesondere das Abspeichern oder die Übermittlung an einen Dritten, liegen in der Verantwortung des Leistungsempfängers.
0 Kommentare zu § 4 TBV