§ 2 TBV

TBV - Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Leistungsdefinierende und leistende Stellen haben ihre Meldungen der Leistungsangebote bzw. Mitteilungen der Leistungen über das im Transparenzportal angebotene Dialogverfahren oder im Weg einer Datenstromübermittlung nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (§ 3) vorzunehmen.

In Kraft seit 12.03.2013 bis 31.12.9999
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